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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen SAM Organisation

Stand: 2013/09/25

Vertrag: Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag richtet sich ausschließlich nach den nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Abnahme vom Besteller anerkannt werden. Sämtlichen Einkaufs- und Bestellbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden nicht Vertragsinhalt.

Leistungen (Dienstleistungen) und Services (Dienste): Als Leistungen bzw. Dienstleistungen versteht man die, unter persönlicher Anwesenheit eines unserer Mitarbeiter oder eines Mitarbeiters einer von uns beauftragten Partnerfirma, aufgebrachten Arbeitszeit. Darunter fallen insbesondere Beratungs-, Installations- und Problemlösungszeiten. Unter Services oder Dienste werden alle automatischen Abläufe bezeichnet, welche von uns zur Verfügung gestellt werden.

Lieferumfang und Lieferzeit: Für Zeitpunkt und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Preise / Zahlungsbedingungen: Alle Preise, ausgenommen in den Fällen, in denen ausdrücklich anders angeboten wurde, verstehen sich, exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ab Lager Bergheim. Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Auch bei Teillieferungen ist der gesamte Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Beim Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Mahngebühren sowie Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Wertes, mindestens aber 2%, der offenen Rechnungssumme pro Monat zu berechnen und bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzuhalten. Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, oder falls die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, sind wir auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsmodalitäten berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher offener Rechnungen zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder die Lieferung von Vorauszahlung abhängig zu machen und die Herausgabe bereits gelieferter Ware unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche zu verlangen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.

Zeitpunkt der Verrechnung: Alle Dienste (Services) werden monatlich im vorhinein verrechnet. Projektarbeiten werden nach den Richtlinien der Wirtschaftskammer für Informationstechnologen, zu 40% bei Auftragserteilung, 40% bei Lieferung und zu 20% nach Abnahme durch den Kunden, spätestens jedoch 1 Monat nach Auslieferung, fällig. Alle anderen Beträge werden mit der Auslieferung fällig.

Authentifizierung und Unveränderbarkeit einer Rechnung: Bei Rechnungen die in Höhe und Zeitpunkt dem Auftraggeber angekündigt bzw. aus anderen organisatorischen Gegebenheiten bekannt sind, insbesondere, wenn diese in ihrer Höhe gleich bleiben und zyklisch - also jeden Monat - auftreten, gelten als im Sinne des Finanzministeriums authentifiziert und inhaltlich unverändert.

Lieferung: Für die Einhaltung von uns angegebener Lieferfristen haften wir nur, wenn diese von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. An verbindliche Liefertermine sind wir nur gebunden, wenn der Besteller sämtliche von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen usw. zu den vereinbarten Zeitpunkten vollständig vorlegt; die für die Aufstellung oder Installation notwendigen Voraussetzungen geschaffen hat und sämtliche Vertragsbedingungen einhält. Ist ein verbindliches Lieferdatum überschritten, so kann der Besteller schriftlich eine Nachfrist von einem Monat setzen und nach deren fruchtlosen Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Bestellers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

Gefahrenübergang: Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur oder sonstigen Lieferanten, auf den Besteller über, es sei denn, es ist schriftlich ein anderer Zeitpunkt und/oder ein anderer Ort des Gefahrenübergangs vereinbart. Bei Anlieferung durch uns geht die Gefahr mit dem Abladen der zu liefernden Erzeugnisse vom Transportfahrzeug auf den Besteller über. Abladeort ist dabei bereits die Grundstücksgrenze zum Grundstück des Bestellers, beziehungsweise des vereinbarten Lieferortes, unabhängig davon ob der Besteller auch Eigentümer des Grundstückes ist.

Eigentumsvorbehalt: Die gelieferten Erzeugnisse bleiben unser Eigentum bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Forderungen gegen den Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Erzeugnisse mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern.

Gewährleistung und Garantie: Unsere Gewährleistungspflichten richten sich nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Bestimmungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, welche von beiden Seiten zu unterfertigen ist. Wir garantieren, dass die gelieferten Erzeugnisse frei von mechanischen Defekten und Fehlern in der Ausführung sind. Wir garantieren ferner die ordnungsgemäße Aufstellung der Erzeugnisse, wenn diese von uns vorgenommen wird. Ausgenommen sind Schäden, die auf natürliche Abnützung, unsachgemäße Installation, Benutzung, Bedienung oder auf von uns nicht autorisierte Nachbesserungsarbeiten, Wartungstätigkeiten oder Veränderungen zurückgehen. Erzeugnisse oder Teile davon, die nachweislich im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges Defekte oder Fehler aufweisen und für die wir Gewährleistung übernommen haben, werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert, sofern der Besteller die Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung uns nachweislich mitgeteilt hat; darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers erloschen, wenn das mangelhafte Teil nicht unverzüglich nach Aufforderung eingesandt wird. Durch die Instandsetzung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Sämtliche Garantieleistungsansprüche erlöschen nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an. Bei Installationen und Reparaturen haften wir für Sach- oder Personenschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz ist für gewerblich genutzte Gegenstände ausdrücklich ausgeschlossen. Der Käufer verzichtet auf einen Regress, falls er im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes haftet. Bei Beratungstätigkeiten wird gewährleistet, dass alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. Eine Haftung kann dabei im Sinne der Ausführungen dieses Absatzes nur dann akzeptiert werden, wenn der Besteller seine Kontrollpflicht vollständig und lückenlos wahrgenommen hat.

Zeitdefinition: In Abkommen in welchen "Tage" und "halbe Tage" vereinbart sind gilt zur genauen Fixierung, dass ein "halber Tag" mit 3 Arbeitsstunden und ein "Tag" mit 6 Arbeitsstunden berechnet wird. Feiertage und Sonntage gelten nicht als Arbeitstage und sind bei Vereinbarungen die mehr als einen Tag pro Woche betreffen und über eine Laufzeit von mehr als 3 Monaten laufen, zu unseren gunsten, auch ohne erbrachte Zeit, verrechenbar. Als Arbeitstage gelten nur die in unserem Arbeitstagekalender angeführten und als Arbeitstage gekennzeichneten Tage. Anderslautende Umrechnungen bedürfen der Schriftform und müssen mit dem Vereinbarungsabschluss vereinbart werden.

Veröffentlichte Leistungen und Services: Wer auf unseren veröffentlichten Seiten Leistungen und Services verwendet, hat nur im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung ein Anrecht auf Benutzung. Wir behalten uns das Recht vor, eine Leistung oder ein Service, unabhängig davon, ob sie bezahlt oder kostenlos gewährt wird, für bestimmte Benutzer oder generell, zu verändern, abzuschalten oder auf unbestimmte Zeit zu unterbrechen.

Ausfuhrbestimmungen: Von uns gelieferte Produkte sind nur zur Benutzung und zum Verbleib innerhalb des Lieferlandes bestimmt. Die Wiederausfuhr - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden genehmigungspflichtig.

Lizenzbestimmungen: Sofern die von uns gelieferten Leistungen oder Produkte irgendwelchen Lizenzbestimmungen unterworfen sind, gelten diese uneingeschränkt und im Sinne unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Schlussbestimmungen: Der Besteller kann Ansprüche uns gegenüber nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Erfüllungsort ist Bergheim.

Gerichtsstand ist Salzburg.

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